Satzung

 

BOOT - Best Of Open Technologies e.V.

 

Letzte Änderung: 11.09.2011

 

§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "BOOT - Best Of Open Technologies e.V.".

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Sofern keine feste Geschäftsstelle eingerichtet ist, folgt die Verwaltung dem Wohnort des jeweiligen Vorstandsmitglieds, das die Geschäftsführung wahrnimmt.

  3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer 21265 eingetragen.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne sind stets den satzungsgemässen Zwecken zuzuführen.

  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Forschung und Wissenschaft im Bereich offene Informations- und Kommunikationstechnik. Dazu gehören insbesondere:

  1. Förderung von Bildung und Wissenschaft durch die Schaffung eines digitalen Netzwerkes zum Thema "offene Informationstechnik"

  2. Fort- und Weiterbildung im Rahmen der offenen Informations- und Kommunikationstechnik

  3. Zusammenwirken mit öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (Universitäten, Hochschulen, Volkshochschulen etc.);

  4. Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der offenen Informations- und Kommunikationstechnik

  5. Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.

Der Verein stellt seine Arbeit der Öffentlichkeit zur Vertretung der ideellen Belange seiner Mitglieder dar:

  • mittels Durchführung von öffentlichen Schulungen und Veranstaltungen

  • durch Eigendarstellung in den Medien;

 

§3 - Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (Paragraph 52 Abs. 2AO 77). Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  2. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§4 - Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

  2. Als Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.

  3. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die den Verein über eine finanzielle Förderung und ihr Eigeninteresse hinaus durch Mitwirkung an der Verwirklichung der Vereinsziele aktiv unterstützen.

 

§5 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag des Kandidaten. Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird dem Antragsteller wahlweise schriftlich oder über elektronische Post mitgeteilt. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist von der pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge abhängig.

  2. Die Mitgliedschaft endet:

  1. bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit deren Auflösung (Erlöschen).

  2. nach schriftlicher Kündigung eines Mitglieds. Eine Kündigung kann nur zum Monatsende erfolgen. Sie muss mindestens zehn Tage vor dem Kündigungszeitpunkt schriftlich oder per e-mail beim Verein eingegangen sein.

  3. durch Beschluss des Vorstands, wenn das Verbleiben des Mitglieds nach Ansicht der Mehrheit der Mitglieder die Interessen des Vereins schädigen könnte; dem Mitglied ist vor dem Beschluss Gehör zu gewähren.

  4. bei Mitgliedern, die sich trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeitrge in Verzug befinden, durch Beschluss des Vorstandes; bevor dieser ergeht, ist das Mitglied ebenfalls zu hören.

Die Beitragsschuld bis zum Jahresende bleibt erhalten.

 

§6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemässen Aufgaben zu unterstützen.

  2. Die Mitglieder sind in ihren geschäftlichen Aktivitäten frei.

  3. Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

  4. Alle Tätigkeiten für den Verein seitens der Mitglieder erfolgen ehrenamtlich.

 

§7 - Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen beschliessen, deren Höhe und Fälligkeit von einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist, die zwischen natürlichen und anderen Personen sowie gegebebenfalls verschiedenen Mitgliedsarten unterscheiden muss.

 

§8 - Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. die Orga-Teams

 

§9 - Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.

  2. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder einberufen.

  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher in Textform nach §126b BGB zu übersenden. Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie den Mitgliedern zusammen mit der Einladung vorgelegt werden. Satzungsänderungsanträge können von der Mitgliederversammlung modifiziert werden.

  4. Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten oder durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben.

  5. Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die ausserordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des  Vorstands schriftlich vorliegen. Sie werden von diesem den Mitgliedern unverzüglich bekanntgegeben.

  6. Zu jeden Zeitpunkt der Mitgliederversammlung können Initiativanträge gestellt werden. Wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies befürwortet, muss sich die Mitgliederversammlung damit befassen. Initiativanträge auf Satzungsänderungen und Vereinsauflösung sind nicht zulässig.

§10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie wählt den Vorstand und den Beirat sowie etwaige sonstige Organe des Vereins.

  2. Sie wählt den Abschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr.

  3. Sie beschliesst über die mittel- und langfristigen Ziele des Vereins.

  4. Sie beschliesst über die Entlastung des Vorstandes.

  5. Sie beschliesst über Satzungsänderungen; zu einem solchen Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit innerhalb der Versammlung erforderlich.
    Wenn die Versammlung für Satzungsänderungen nicht beschlussfähig ist, so kann für dieselben Satzungsänderungen frühestens nach zwei Wochen, spätestens für acht Wochen gesondert eingeladen werden.

  6. Sie beschliesst über Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören und die der Vorstand ihr zur Beschlussfassung vorlegt.

  7. Sie beschliesst über die Auflösung des Vereins gemäss Paragraph 18 dieser Satzung.

  1. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist ferner erforderlich für:

  1. allgemeine Grundsätze zu Anstellungsbedingungen und Vergütungen von Mitarbeitern des Vereins,

  2. allgemeine Grundsätze zur Vermittlung von Forschungs- und anderen Aufträgen an Mitglieder; Vorstandsmitglieder sind insofern einfachen Mitgliedern gleichgestellt.

§11 - Ablauf der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern ist, solange diese Erörterung stattfindet. Wahlen werden stets von einem Wahlleiter geleitet, den die Mitgliederversammlung vor Beginn des Wahlaktes im Wege offener Abstimmung bestimmt.

  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn gemäß §9 Nr. 3 ordnungsgemäß eingeladen wurde.

  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung keine höhere Mehrheit vorschreiben. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

  4. Wahlen werden grundsätzlich einzeln in geheimer Abstimmung durchgeführt. Der Wahlleiter kann offen und/oder en bloc abstimmen lassen, wenn nicht mehr als drei persönlich anwesende Mitglieder widersprechen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen - bei Blockwahl die relativ meisten Stimmen - erhalten hat.

  5. Ueber die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Niederschrift soll den Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss dessen Stimmabgabe in der Niederschrift angegeben werden, nicht jedoch die Begründung. Die Begründung kann von dem Mitglied innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden und ist dann der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift wird den Mitgliedern zugesandt.

  6. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§12 - Virtuelle Anwesenheit

  1. Willigt ein Mitglied zuvor schriftlich ein, so ist es auch dann als anwesend zu führen, wenn es via Datenfernübertragung an der Versammlung teilnimmt. Das Mitglied gilt dann als anwesend im Sinne der Satzung. Die Identität des Mitglieds ist auf geeignete Art und Weise festzustellen.

  2. Sind bei einer Versammlung Mitglieder nur virtuell anwesend, wird das Protokoll vom Protokollführer elektronisch gesichert und weitergegeben.

  3. Bei virtuell anwesenden Mitgliedern muss die elektronisch abgegebene Stimme authentifiziert sein. Bei geheimer Wahl ist das Verfahren der elektronischen Stimmabgabe so zu gestalten, dass eine persönliche Zuordnung der authentifizierten Stimme nicht mehr möglich ist.

 

§13 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf beschliessen, den Vorstand auf mehr Personen zu erweitern. Maßgabe hierbei ist, daß dem Vorstand immer eine ungerade Anzahl an Personen angehörig zu sein hat. Soll der Vorstand auf mehr als 5 Personen erweitert werden, bedarf der Beschluss einer Dreiviertelmehrheit.
    Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand bestimmt ist.

  2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.

  3. Der Kassenwart ist verantwortlich für die Buchführung und die Verwaltung des Vereinskontos gemäß der separaten Finanzordnung des Vereins.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  5. Ueber jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

§14 - Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Verwaltung aller Ämter und die satzunggemässe Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des Paragraph 26 BGB.

  2. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er fördert die Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne der Ziele des Vereins.

  2. Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und vollzieht sie.

  3. Er berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr über die wesentlichen Aktivitäten des Vereins.

  1. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise auf einzelne seiner Mitglieder übertragen.

  2. Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken, und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen.

§15 - Haftung

Mitglieder des Vorstands haften dem Verein nur für grob fahrlässige und vorsätzliche Schädigung.

§16 - Orga-Teams

  1. Finden sich mindestens drei Mitglieder zusammen, die gemeinsam im Rahmen der Vereinstätigkeit ein Projekt (z.B. eine öffentliche Fortbildungsveranstaltung) durchführen wollen, können diese beim Vorstand die Einrichtung eines Orga-Teams beantragen. Der Vorstand kann nach Prüfung der Übereinstimmung mit den Vereinszielen das Projekt genehmigen und das Orga-Team einrichten.

  2. Orga-Teams organisieren und strukturieren sich autonom nach ihren Anforderungen und Bedürfnissen. Könnten Vorhaben oder Ideen Aufgaben anderer Orga-Teams berühren, arbeiten sie frühzeitig zusammen.

  3. Orga-Teams bestehen aus einer beliebigen Anzahl von ordentlichen Mitgliedern. Sie können Nichtmitglieder in die Arbeit einbeziehen.

  4. Sitzungen und Treffen von Orga-Teams sowie vergleichbares sind vereinsintern anzukündigen und für ordentliche Mitglieder zugänglich.

  5. Jedes Orga-Team bestimmt einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden, die das Orga-Team gegenüber dem Vorstand vertreten.

 

$17 - Aufgaben der Orga-Teams

Die Mitglieder eines Orga-Teams bearbeiten selbstständig und eigenverantwortlich die dem Team durch den Vorstand zugewiesenen Aufgabengebiete im Rahmen ihrer Projektdurchführung. Dazu gehört unter anderem

  1. Pflege und Wartung der benötigten technischen Infrastruktur

  2. Auswahl und Vorbereitung der Buchung von Veranstaltungsräumlichkeiten, Catering und technischer Infrastruktur

  3. Gewinnung von Sponsoren für die Finanzierung des Projekts

  4. Rekrutierung neuer Mitglieder für die Orga-Teams und Vorschlag zur Berufung durch den Vorstand

§18 - Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer im Sinne von §11 beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, sofern aus der ordnungsgemäßen Einladung ersichtlich war, daß die Vereinsauflösung ein Punkt auf der Agenda sein würde. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Dabei ist auch zu beschliessen, wer zum Liquidator bestellt wird.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Volksbildung. Die Auswahl des Vermögensempfängers erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Kommt keine Mehrheit zu Stande, entscheidet der zuvor bestimmte Liquidator.

  3. Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.

  4. Beschlüsse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes bertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.